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Eine  Veranstaltung  des
Rostocker Citylauf e.V.
in Kooperation mit

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Rostocker Citylauf e.V.
Waldemarstraße 20a
18057 Rostock

Telefon: 03813756920
Fax: 038137569218
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Citylauf e.V. ı Vorstand

Auf der Gründungsversammlung des Vereines am 24. März 2004 mit anschließender Wahl wurden nachstehende Gründungsmitglieder in den Vorstand mit den Verantwortlichkeiten wie folgt gewählt:

Roman Klawun - 1. Vorsitzender

Volkmar Möller - 2. Vorsitzender

 

Citylauf e.V. ı Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: Rostocker Citylauf
2. Der Verein führt den Zusatz “e.V.”
3. Er hat seinen Sitz in: Rostock
4. Er wurde am 24. März 2004 gegründet und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen werden.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die jährliche Planung, Organisation und Durchführung von Laufveranstaltungen, insbesondere dem Rostocker Citylauf
b) die Förderung des Spitzen-, Breiten- und Schulsports, vorrangig in der Disziplin Laufen
c) jedwede sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, den Zweck des Vereins zu fördern, sich hierzu auch an anderen Gesellschaften zu beteiligen oder solche zu gründen.
3. Der Verein ist konfessionell und politisch unabhängig. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt diese auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im
a) Leichtathletik Verband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
b) Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§ 4 Farben und Auszeichnungen
1. Die Farben des Vereins sind: rot, blau.
2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die sich im besonderen Maße für den Sport engagieren oder eine herausragende Reputation ausweisen, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen, zu begründen und dem Auszuschließenden schriftlich bekanntzugeben ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung jährlich fest.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie hat folgende Befugnisse
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung
b) Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Festlegung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages
e) Entscheidung über Einsprüche von ausgeschlossenen Mitgliedern
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu
erfolgen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizugeben.
4. Die Tagesordnung sollte enthalten
a) Bericht des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Veranstaltungskalender;
d) Haushaltsvoranschlag;
e) Anträge;
f) Verschiedenes
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit)
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
  
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten (1. Vorsitzender), dem Vizepräsidenten (2. Vorsitzender) und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 2 Beisitzer berufen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein müssen. Die erste Wahlversammlung ist die Gründungsversammlung.
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 9 Beiträge
1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer von der Mitgliederversammlung zu verabschiedenden Beitragsordnung festgelegt. In dieser kann der Mitgliedsbeitrag auch bis zu 3 Monate ab Beginn des Geschäftsjahres rückwirkend auf das laufende Geschäftsjahr festgesetzt werden.
2. Neben dem Mitgliedsbeitrag kann ein einmaliger Aufnahmebeitrag festgelegt werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Wird der Antrag auf Aufnahme eines Mitglieds nach dem 30.06. eines Geschäftsjahres gestellt, so wird der Mitgliedsbeitrag in hälftiger Höhe für dieses Geschäftsjahr berechnet. Der Aufnahmebeitrag bleibt unberührt.
4. Die Mitglieds- und Aufnahmebeiträge sind binnen zwei Wochen ab Aufforderung kostenfrei auf das Konto des Vereins zu zahlen.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragsentrichtung freigestellt.
6. Die erste Beitragsordnung wird durch die Gründungsversammlung beschlossen.

§ 10 Kassenführung
1. Der Schatzmeister hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Alljährlich ist von ihm ein Kassenbericht vorzulegen.
2. Durch die Mitgliederversammlung des Vereins werden zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, bestellt. Die Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die ordnungsgemäße Buchführung des Kassenwartes zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis zu berichten. Der Vorstand des Vereins ist von den Ergebnissen der Prüfung in Kenntnis zu setzen.

§ 11 Rede-, Antrags- und Stimmrechte, Stimmenanzahl des Mitglieds, Wahlrecht
1. In der Mitgliederversammlung ist rede-, antrags-, stimmberechtigt und mit dem passiven Wahlrecht ausgestattet, wer ordentliches Mitglied ist und den fälligen Beitrag entrichtet hat. Fördermitglieder haben Rederecht, wenn sie den fälligen Beitrag entrichtet haben, Stimmrecht haben sie nicht. Ehrenmitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.
2. Auf jedes ordentliche Mitglied entfällt eine Stimme.

§ 12 Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t Bestandteil dieser Satzung.

§ 13 Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Stadtsportbund Rostock e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 24. März 2004 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen ist.

 

Citylauf e.V. ı Beitragsordnung

Auf der Gründungsversammlung des Vereines am 24. März 2004 wurde folgende Beitragsordnung für den Rostocker Citylauf e.V. beschlossen:

1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ein laufendes Geschäftsjahr wird bis auf weiteres festgesetzt:
    a. ordentliches Mitglied 20,00 Euro
    b. Fördermitglied (nur natürliche Personen) 100,00 Euro
    c. Fördermitglied (nur juristische Personen) 200,00 Euro

2. Der Aufnahmebeitrag entfällt.

3. Beiträge sind in der Geschäftsstelle des Vereines in bar oder per Banküberweisung mit Angabe des Zahlungsgrundes zu entrichten.

Rostock, 2004-05-04

gez. Roman Klawun
1. Vorsitzender
gez. Volkmar Möller
2. Vorsitzender
gez. Nadine Böse
Schatzmeisterin

 

Den Aufnahmeantrag des Citylauf e.V. können Sie nachfolgend downloaden:
Aufnahmeantrag (PDF) → Aufnahmeantrag.pdf


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